Einkaufsbedingungen
I. Allgemeines
Unsere Bestellungen werden zu den nachstehenden Bedingungen erteilt. Der Lieferant erkennt sie für den vorliegenden Vertrag als verbindlich an, und zwar spätestens mit Beginn der Ausführung des Vertrages. Etwaige Geschäftsbedingungen des Lieferanten, auch wenn sie unseren Einkaufsbedingungen nicht widersprechen, gelten nur, wenn sie von uns für jeden Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Auch etwaige andere von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.
Wir können die Bestellung widerrufen, ohne dass uns hierdurch Kosten entstehen, sofern uns nicht innerhalb 2 Wochen nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten die bestätigte Zweitschrift der Bestellung zugegangen ist.
II. Versand und Gefahrenübergang
Die Lieferung hat an den von uns angegebenen Bestimmungsort zu erfolgen.
Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit wir keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben haben. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift trägt der Lieferant. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung trägt ebenfalls der Lieferant.
Die gelieferte Ware ist verpackt anzuliefern, sofern ihre Natur eine Verpackung bei der Beförderung erfordert. Die Verpackung muss beförderungssicher sein sowie den für die gewählte Transportart geltenden Beförderungsbestimmungen und etwaigen in unserer Bestellung genannten Verpackungsvorschriften entsprechen.
Verpackungsmaterial (Leihgebinde) wird von uns nur dann zurückgeliefert, wenn es durch Aufdruck des Eigentümers als solches erkennbar ist.
Die Ware reist bis zum Eintreffen am Bestimmungsort auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, der Transport wird mit unseren eigenen Fahrzeugen oder von einem durch uns bestimmten Transportunternehmen durchgeführt. Trifft die Sendung in beschädigter Verpackung am Bestimmungsort ein bzw. wird sie in beschädigter Verpackung an unseren Fahrer oder den von uns bestimmten Transportunternehmer ausgeliefert, so sind wir berechtigt, die Sendung ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Die Kosten einer eventuellen Rücksendung fallen dem Lieferanten zur Last.
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der in unserer Bestellung angegebenen Produktbezeichnung sowie Bestell- und Produktnummern beizufügen.
III. Abnahme
Die Abnahme erfolgt stets unter Vorbehalt sämtlicher Rechte, insbesondere aus mangelhafter oder verspäteter Lieferung.
Wird die Abnahme durch Umstände außerhalb unseres Einflussbereiches verhindert oder erheblich erschwert, so sind wir berechtigt, die Abnahme für die Dauer dieser Umstände hinauszuschieben. Als Umstände der genannten Art gelten insbesondere alle unseren Betriebsablauf, die Veräußerung oder sonstige Verwendung der Ware betreffenden Eingriffe von hoher Hand wie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Naturereignisse wie Feuer- und Wasserschäden, die Verknappung von Rohstoffen oder Transportmitteln, betriebliche Störungen wie Streiks und Arbeitsniederlegungen, die Unterbrechung oder Beschränkung der Energiezufuhr sowie alle sonstigen Umstände, die zu einer Einstellung oder erheblichen Einschränkung führen.
Dauern diese Umstände länger als vier Wochen an, so ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern wir die Abnahme der Ware weiterhin ablehnen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
IV. Zahlung
Am Versandtag ist uns die Rechnung mit der Angabe unserer Bestellnummer sowie genauer Inhalts- und Gewichtsaufstellung und Ausweis der Umsatzsteuer in einfacher Ausfertigung separat zu übersenden. Die Erteilung einer Rechnung, die diesen Anforderungen nicht genügt oder von unserer Bestellung abweicht, setzt eine Frist zur Inanspruchnahme etwaiger Skontoabzüge nicht in Lauf.
Die Zahlung erfolgt, sofern nicht anderes vereinbart ist, innerhalb von vierzehn Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von dreißig Tagen netto nach Waren- und Rechnungseingang. Eine Aufrechnung steht der Zahlung gleich.
Die Zahlungsfrist beginnt in keinem Fall vor dem vereinbarten Liefertermin.
Die Forderungen aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
V. Gewährleistung/Lieferzeit
Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Lieferung die vertraglich vorgesehenen Eigenschaften hat, den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist. Der Lieferant leistet ferner Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware in ihrer Konstruktion und Zusammensetzung gegenüber früheren gleichartigen mangelfreien Lieferungen nicht geändert worden ist, sofern derartige Änderungen nicht vor Vertragsabschluss mit uns abgestimmt worden sind.
Gegenüber Mängelrügen, auch soweit sie Mehr- oder Minderlieferungen betreffen, die innerhalb von vier Wochen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort erhoben werden, ist der Einwand der verspäteten Mängelrüge ausgeschlossen. Zur Erhaltung unserer Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
Im Falle der mangelhaften Lieferung steht uns das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, jeweils auf Kosten des Lieferanten den Mangel selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen oder uns bei einem Dritten einzudecken.
Nach einem fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch des Lieferanten können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen; ein weiterer Nacherfüllungsversuch steht dem Lieferanten nicht zu. Das Recht, zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, steht uns, sofern der Lieferant nur teilweise mangelhaft leistet, wahlweise bezüglich dieses Teils oder des ganzen Vertrags zu.
Für eine Nachbesserung wird dem Lieferanten die mangelhafte Ware nach unserer Wahl an dem Ort, wo sie sich bei Entdeckung des Mangels befindet, oder am Bestimmungsort gemäß Ziff. 2 zur Verfügung gestellt. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware von dort abzuholen, wenn eine Nachbesserung an Ort und Stelle nicht möglich ist, und sie anschließend dorthin zurückzusenden.
Die Kosten einer Nacherfüllung trägt der Lieferant. Für die Dauer der Nacherfüllung ist der Lauf der Gewährleistungsfristen gehemmt.
Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den Fall der verspäteten Lieferung. Wird eine Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Liefertermins vorhersehbar, so hat uns der Lieferant unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang an dem von uns angegebenen Bestimmungsort an.
VI. Fertigungsmittel
Alle Fertigungsmittel wie Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Muster, Mess- und Prüfmittel, Liefer- und Prüfvorschriften, Druckvorlagen und ähnliches sowie Werkzeuge, die wir dem Lieferanten zur Ausführung der Bestellung überlassen, bleiben unser Eigentum.
Die Fertigungsmittel, die vom Lieferanten in Erfüllung der Bestellung angefertigt und berechnet werden, werden mit dem Zeitpunkt der Herstellung unser Eigentum. Sie werden vom Lieferanten für uns bis zur Herausgabe verwahrt.
Die vorgenannten Fertigungsmittel sowie die mit Ihrer Hilfe hergestellten Gegenstände dürfen ohne unser schriftliches Einverständnis nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten überlassen werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern. Sie sind uns vom Lieferanten unaufgefordert zurückzugeben, wenn der Lieferant sie zur weiteren Erfüllung der Lieferung oder Leistung nicht mehr benötigt und wir sie nicht ausdrücklich beim Lieferanten belassen.
Wir haben das ausschließliche Recht, die aus Anlass der Bestellung entstehenden Entwicklungen und sich daraus ergebenden Weiterentwicklungen zu verwerten.
VII. Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass die gelieferte Ware bzw. ihre Verwendung keine gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt. Sofern solche Rechte doch bestehen, hat er uns ohne Rücksicht auf seine und unsere Kenntnis einen daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten freizuhalten.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen, sofern er nicht durch unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung gedeckt ist.
IX. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort des Gefahrübergangs; Erfüllungsort für die Zahlung ist Neu Wulmstorf.
X. Gerichtsstand und Rechtszuständigkeit
Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten ist Tostedt. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Lieferanten in einem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Für das Rechtsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) maßgebend.
Stand: April 2004


