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§ 4 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Kaufpreisforderung sowie aller anderen uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, und sichert sodann den Saldo.

2. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware vom Kunden be- oder verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB.

3. Wird unsere Vorbehaltsware mit eigener Ware des Kunden oder mit fremder Vorbehaltsware verbunden oder vermischt oder zusammen mit solcher Ware verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache oder an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung herbeigeführte Wertsteigerung erheben wir keinen Anspruch.

4. Die gemäß § 4 Nr. 2 in unserem Eigentum und die gemäß § 4 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehende Ware sichert unsere Forderungen in gleicher Weise wie die von uns ursprünglich gelieferte Vorbehaltsware. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Vorbehaltsware zu widerrufen, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.

5. Der Kunde tritt seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß § 4 Nr. 2 in unserem Eigentum und der gemäß § 4 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehenden Ware zur Sicherheit für alle uns im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den Kunden zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab. Im Falle der Weiterveräußerung der Ware, die gemäß § 4 Nr. 3 in unserem Miteigentum steht, gilt als abgetreten jedoch nur der Teil der Forderung, der dem Wert unseres Miteigentumsanteils entspricht.

6. Der Kunde ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf im Rahmen des echten Factoring abzutreten, sofern uns diese Abtretung im Voraus angezeigt wird und der Factoring-Erlös zumindest den Warenwert unserer Vorbehaltsware bzw. der gemäß § 4 Nr. 2 in unserem Eigentum oder gemäß § 4 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehenden Ware, aus deren Verkauf die jeweilige Forderung stammt, erreicht. Die Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen den Factor aus dem Verkauf der an uns sicherungshalber Abgetretenen Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab; sie dienen wie diese zur Sicherung unserer Ansprüche. Wir nehmen die vorstehenden Abtretungen hiermit an.

7. Übersteigt der realisierbare Wert der uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen unsere Ansprüche gegen den Kunden um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten freizugeben.

8. Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen. Diese Ermächtigung erlischt jedoch, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall sind wir bevollmächtigt, im Namen des Kunden dessen Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu geben, insbesondere die Abnehmer namhaft zu machen, und die erforderlichen Urkunden und Unterlagen auszuhändigen.

9. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß § 4 Nr. 2 in unserem Eigentum und der gemäß § 4 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehenden Ware nur im Rahmen seines Gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß § 4 Nr. 5 auf uns übergeht. Diese Ermächtigung erlischt, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware sowie die gemäß § 4 Nr. 2 in unserem Eigentum stehende Ware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

10. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsware sowie die gemäß § 4 Nr. 2 in unserem Eigentum und die gemäß § 4 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehende Ware gegen Verlust und Beschädigung aufgrund von Feuer, Diebstahl, Wasser oder ähnlichen Gefahren ausreichend zu versichern und uns auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen – gegebenenfalls anteilig –, an uns ab. Jegliche Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß § 4 Nr. 2 in unserem Eigentum und der gemäß § 4 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehenden Ware ist uns ebenso bekannt zu geben wie Zugriffe Dritter darauf.

11. Erlischt die Weiterveräußerungsbefugnis, ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, uns Auskunft über den Bestand unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß § 4 Nr. 2 in unserem Eigentum und der gemäß § 4 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehende Ware zu erteilen.

12. Des Weiteren sind wir berechtigt, die an uns herausgegebene Vorbehaltsware zur Befriedigung unserer Ansprüche freihändig zu verwerten, sobald wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

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