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§ 2 Lieferbedingungen

1. Angebot und Abschluss

Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Auch alle sonstigen Abmachungen (insbesondere nachträgliche Veränderungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für mündliche, telefonische oder telegrafische Abreden.

2. Preise

2.1 Unsere Preise sind grundsätzlich freibleibend. Maßgebend sind alle am Tage der Lieferung gültigen Preise gemäß unseren Preislisten. Allgemeine Preiserhöhungen in Lohn oder Material können zu Preisänderungen bzw. Teuerungszuschlägen während der Vertragsdauer führen.

2.2 Die Preise verstehen sich ab Lager oder Lieferwerk und schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme nicht ein.

2.3 Unser Mindestrechnungsbetrag beträgt EUR 150,-. Bei Auftragserteilung von Kleinmengen unter diesem Wert behalten wir uns bei Rechnungslegung einen Zuschlag von EUR 10,- vor.

3. Liefer- und Leistungszeit

3.1 Liefertermine und- fristen beginnen erst nach Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, Bestätigung durch uns sowie dem Eingang evtl. vereinbarter Anzahlungen, Vorauskassen o. ä..

3.2 Feste Leistungszeiten gelten nur dann als vereinbart, wenn sie in der schriftlichen Auftragsbestätigung zugesichert sind. Auch dann handelt es sich aber nicht um Fixtermine im Sinne des § 361 BGB, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

3.3 Bei Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder unverschuldete Betriebsstörung (auch bei Zulieferern) verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Nach unserer Wahl können wir in einem solchen Fall auch unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten.

3.4 In allen übrigen Fällen eines von uns zu vertretenden Leistungsverzuges kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 6 Wochen betragen muss, vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist muss schriftlich durch Einschreiben gesetzt werden und beginnt mit dem nachgewiesenen Zugang des Nachfristverlangens bei uns.

4. Lieferung und Versand, Gefahrenübergang, Teillieferung

4.1 Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl ab Lager bzw. unserer Verkaufsstelle oder Herstellerwerk.

4.2 Wir behalten uns handelsübliche oder unter Beachtung üblicher Sorgfalt technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Farben, Maße, Gewichte und Mengen vor, auch gegenüber Vorlagemustern. Mehr- oder Minderlieferung sind, soweit es sich um Anfertigung oder Standardpackungs-Ware handelt, bis zu 20% zulässig.

4.3 Besondere Bedingungen für Folienanfertigungen: Bei Fertigungen aus Hochdruck-Polyethylen (<ACRONYM title="Polyethylen niedriger Dichte (lower density), D < 0,930 g/cm³">LDPE) behalten wir uns eine Folienstärkentoleranz von 25% für Folienbreiten bis 2500 mm Liegebreite – kleiner als 15my bis 25my 15%, größer als 25my 13% sowie für Folienbreiten zwischen 2500 mm bis 5000 mm Liegebreite kleiner als 50my 20% sowie größer als 50my 15% nach oben oder unten und bei Fertigungen aus Niederdruck-Polyethylen ( 0,930 g/cm³">HDPE) eine Folienstärkentoleranz von 20% nach oben oder unten vor. Bei LLDPE-Stretchfolien behalten wir uns eine Stärkentoleranz unter 15my 15% und ab 15my 10% nach oben oder unten vor. Der Käufer gesteht uns bei allen Produkten eine Breiten- und Längentoleranz von 5% nach oben oder unten zu, mindesten jedoch 20mm. Da wir unsere Folienprodukte in maschineller Massenfertigung herstellen lassen, kann der Kunde aus einem Ausschuss von bis zu 2% keine Rechte geltend machen, wobei sich bei Druckaufträgen die zulässige Ausschussmenge auf 5% erhöht. Wir behalten uns bei Aufträgen mit festen Farbvorgaben gewisse Abweichungen vor, da bei dem Flexodruckverfahren – insbesondere bei Rasterdrucken – Farbabweichungen technisch bedingt und nicht zu umgehen sind.

4.4 Besondere Bedingungen für Wellpappen- und Vollpappenerzeugnisse: Die Fertigung der an Sie gelieferten Wellpappenverpackungen und Vollpappenverpackungen erfolgt unter Zugrundelegung des Prüfkataloges für Wellpappeschachteln des Verbandes der Wellpappen-Industrie e.V. und des Handbuches „Verpackungen aus Vollpappe“ des Verbandes Vollpappekartonagen e.V. in der jeweils gültigen Version. Der Verkäufer behält sich nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen vor:

  • bei Lieferungen bis zu 500 Stück 30%
  • bei Lieferungen bis zu 2000 Stück 20%
  • bei Lieferungen über 2000 Stück 10%

Bei Teillieferungen behalten wir uns vor, Mehr- oder Minderlieferungen auf die einzelnen Lieferungen zu verteilen. Für Zählfehler bis ca. 5% oder Auslesemängel haften wir nicht. Die aus diesem Grunde geltend gemachten Beanstandungen können von uns nicht anerkannt werden. Gewichtsschwankungen bis zu 10% nach oben oder unten, die durch die Toleranz der qm-Gewichte der Decken- und Wellenpapier begründet sind, müssen wir uns ebenfalls vorbehalten.

4.5 Die Ware reist auf Gefahr des Kunden, unabhängig vom Ort der Versendung oder deren Art.

4.6 Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Kunden über, auch wenn ausnahmsweise der Versand – gleichgültig auf wessen Kosten – von uns wirksam übernommen wurde. Verzögert sich die Versendung oder Entgegennahme aus nicht von uns zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr insgesamt bereits mit Erhalt der Anzeige der Versandbereitschaft, Lieferbereitschaft o. ä. auf den Kunden über, die Versendung gilt dann zu diesem Zeitpunkt als erfolgt. Gleichzeitig sind wir ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden gegen Bruch-, Transport – und Feuerschaden zu versichern, eine Verpflichtung hierzu besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und der Kunde seinerseits nicht in Leistungsverzug ist.

4.7 Zur Teilleistung sind wir jederzeit berechtigt (Abweichung von §266 BGB)

4.8 Die Rücknahme verkaufter Ware ist ausgeschlossen. Sofern wir ausnahmsweise Ware zurücknehmen, wird der am Tage der Rücknahme gültige Nettopreis oder der evtl. niedrigere Verkaufspreis des Liefertages unter Abzug der entstehenden Bearbeitungskosten zur Verrechnung mit einem Folgeauftrag gutgeschrieben.

5. Beanstandung/Mängelrügen

5.1 Offenkundige Mängel sind unverzüglich, längstens innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen.

5.2 Erkennbare oder verdeckte Mängel sind von Kaufleuten usw. ebenfalls unverzüglich, längstens jedoch innerhalb 8 Tagen nach Untersuchung (§ 377 II HGB) oder Entdeckung schriftlich anzumelden.

5.3 Alle Gewährleistungsansprüche verjähren gemäß § 477 BGB in 6 Monaten ab Lieferung.

6. Schutzrechte für Entwicklungen/Urheberrecht

6.1 Soweit unsere Leistung in der Erstellung technischer Beratung, besonders der Erarbeitung technischer Lösungsvorschläge, der Erstellung von Zeichnungen, Rezepturen, Entwicklung und Verbesserung von Produkten usw. besteht, behalten wir uns sämtliche Rechte hieran vor. Dies gilt insbesondere für unser geistiges Eigentum an den Erzeugnissen, aber auch das körperliche Eigentum an sämtlichen Zeichnungen, Mustern, Modellen usw.

6.2 Jegliche Weitergabe, auch nur zur Ansicht, jede Art der Weiterverwendung, des Nachbaus (jeweils ganz oder teilweise) ist untersagt und verpflichtet – unbeschadet aller unserer sonstigen Ansprüche – zur Herausgabe des in dieser Weise Hergestellten oder Erlangten. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, uns unverzüglich alle zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen oder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Zeichnungen, Muster, von uns entwickelte Formen usw. sind auf Verlangen an uns zurückzugeben, ferner auf jeden Fall unaufgefordert dann, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.

6.3 Sofern wir Gegenstände nach Angaben oder Unterlagen des Bestellers liefern, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

6.4 Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Verletzung unserer Rechte bleiben unberührt.

6.5 Produziert oder beschafft HTL Verpackung GmbH bei der Auftragsabwicklung Lithographien, Kopiervorlagen, (Stanz-) Werkzeuge, Klischees oder andere Produktionshilfsmittel, sind diese vom Besteller netto ohne Skontoabzug zu bezahlen. Eigentums- und Urheberrechte von HTL Verpackung GmbH bleiben unberührt, auch nach Vertragserfüllung. Der Besteller erlangt keinen Eigentums- oder Besitzverschaffungsanspruch.
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